RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0020

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs2 lita;

Rechtssatz

Enthält das Parteivorbringen Gründe, die dafür sprechen, daß das Kfz nicht in einem die Verkehrssicherheit oder Betriebssicherheit ausschließenden Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird, wird es regelmäßig iSd Gesetzes liegen, trotz der wiederholten Nichtvorführung zu einer Überprüfung von einer Aufhebung der Zulassung abzusehen. Im Falle der Aufhebung haben die entsprechenden Überlegungen in der Begründung des Aufhebungsbescheides aufzuscheinen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110020.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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