RS Vwgh 1996/5/21 95/08/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0291 E 19. Februar 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 3

Stammrechtssatz

Leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers reicht für die Haftung aus und ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (Hinweis E 19.6.1985, 84/17/0224, VwSlg 6012 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080290.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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