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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Ein in der Vergangenheit abgeschlossener und erfüllter Zwangsausgleich erstreckt seine das Bestehen eines Ausschlußgrundes nach § 13 Abs 3 GewO 1994 verhindernde Wirkung nicht auch auf erst in Hinkunft eingetretene Sachverhalte, die nach § 13 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizieren sind, zumal ein einmal erfüllter Zwangsausgleich über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nichts aussagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040085.X02Im RIS seit
20.11.2000