RS Vwgh 1996/5/21 96/04/0085

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs4;

Rechtssatz

Ein in der Vergangenheit abgeschlossener und erfüllter Zwangsausgleich erstreckt seine das Bestehen eines Ausschlußgrundes nach § 13 Abs 3 GewO 1994 verhindernde Wirkung nicht auch auf erst in Hinkunft eingetretene Sachverhalte, die nach § 13 Abs 3 GewO 1994 zu qualifizieren sind, zumal ein einmal erfüllter Zwangsausgleich über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nichts aussagt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040085.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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