RS Vfgh 1993/12/13 A10/93

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

B-VG Art56
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
KlubfinanzierungsG 1985 §1 ff
GOG NR §7
GOG NR §32 Abs1
GOG NR §36 Abs2
GO-BR §14
ZPO §235 Abs5

Leitsatz

Abweisung der Klage des - aktiv klagslegitimierten - Parlamentarischen Klubs der FPÖ der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates gegen den Bund auf Auszahlung von nach dem KlubfinanzierungsG 1985 zustehenden Beiträgen infolge richtiger Berücksichtigung des Austritts von fünf Abgeordneten zum Nationalrat aus dem FPÖ-Klub als betragsmindernd

Rechtssatz

Die Legitimation der Prozeßparteien ist eine meritorische Frage und keine solche der Zulässigkeit der Klage.

Für alle nach dem KlubfinanzierungsG 1985 gebührenden Geldbeträge ist nicht der jeweilige Nationalratsklub iS des §7 GOG NR sondern der jeweilige Parlamentsklub anspruchsberechtigt und daher aktiv klagslegitimiert.

Das KlubfinanzierungsG 1985 hat seit jeher an die tatsächliche Gegebenheit angeknüpft, daß jede im Parlament vertretene politische Gruppierung über einen Parlamentsklub verfügte, dem die Abgeordneten zum Nationalrat und die Mitglieder des Bundesrates angehörten und dem finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Diese politische Realität besteht auch weiterhin; die parlamentarische Praxis ging und geht als geradezu selbstverständlich von ihr aus.

Die Bezeichnung der klagenden Partei "Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs der Abgeordneten zum Österreichischen Nationalrat" ist sohin gemäß §235 Abs5 ZPO iVm §35 VfGG von Amts wegen auf "Parlamentarischer Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates" richtigzustellen.

Die aktive Klagslegitimation dieses Parlamentsklubs ist gegeben.

Da sich die Stärke des Parlamentsklubs unter anderem aus der Stärke des Nationalratsklubs ergibt, würde eine Verminderung der Zahl der diesem angehörenden Abgeordneten zum Nationalrat auch eine Verkleinerung des betreffenden Parlamentsklubs mit sich bringen und könnte sich damit auf die Berechnung der dem Parlamentsklub nach dem KlubfinanzierungsG 1985 zustehenden Beträge auswirken.

Daß es zulässig ist, jederzeit aus einem Nationalratsklub auszutreten, ergibt sich aus §7, §32 Abs1 fünfter Satz sowie §36 Abs2 GOG NR.

Ein weiteres Argument dafür, daß sich Abgeordnete zum Nationalrat von einem bestehenden Klub trennen dürfen, ist das Prinzip des freien Mandates (Art56 B-VG).

Bei der Berechnung der den Parlamentsklubs zustehenden Beträge kommt es auch auf die Zahl der (dem Klub angehörenden) Mitglieder des Bundesrates an. Schon aus diesem Grund ist die von der klagenden Partei versuchte, in Zusammenhang mit dem KlubfinanzierungsG 1985 angeblich maßgebende Verknüpfung von Wahlpartei und Parlamentsklub verfehlt, ist doch die Mitgliedschaft zum Bundesrat rechtlich nicht mit einer vorangehenden Zugehörigkeit zu einer Wahlpartei verbunden.

Der Bund hat daher bei Berechnung der der klagenden Partei nach dem KlubfinanzierungsG 1985 ab 01.04.93 zustehenden Beträge richtig den Austritt von fünf Abgeordneten zum Nationalrat aus dem FPÖ-Klub als betragsmindernd berücksichtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Nationalrat, Bundesrat, Parlamentsrecht, Partei politische, VfGH / Parteien, Klubfinanzierung, Wahlpartei, Mandat freies

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:A10.1993

Dokumentnummer

JFR_10068787_93A00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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