RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0378

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §37;
KFG 1967 §79 Abs1;
KFG 1967 §82 Abs8;

Rechtssatz

Für die Frage, wielange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland verwendet werden darf, kommt es darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ist dafür entscheidend, WER das KFZ im Inland verwendet: Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs 8 KFG zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110378.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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