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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 3 Krnt BauvorschriftenG 1985 dient nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl, 147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050252.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013