RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0121

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs5;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens, für die ein Kostenersatz gebührt, können nur jene gezählt werden, die während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens entstehen (Hinweis E 28.6.1994, 93/05/0264). Kosten sind somit insoweit nicht zuzusprechen, als sie durch ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden. Ein solches liegt dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sein kann, wobei dies für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners jeweils gesondert zu prüfen ist (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231). Bedient sich der Enteignungsgegner im Enteignungsverfahren eines Rechtsanwaltes als Vertreter, dient die Beiziehung weiterer Personen zur Vornahme von Parteihandlungen in einer Verhandlung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X04

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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