RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
VVG §1;

Rechtssatz

Ein auf § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 gestützter Bauauftrag muß ausreichend konkretisiert sein, und er muß erkennen lassen, aus welchen Gründen die von ihm erfaßten Anlagen von der Baubehörde als bewilligungspflichtig beurteilt wurden (Hinweis E 3.11.1978,

2129, 2141/74, VwSlg 9676 A/1978).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050317.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten