RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0378

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs12;
KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §37;
KFG 1967 §82 Abs8;

Rechtssatz

Die Verwendung eines unter § 82 Abs 8 KFG fallenden KFZ nach Ablauf der Dreitagesfrist erfolgt jedenfalls ohne Zulassung, gleichgültig, ob der Ablieferungspflicht nachgekommen wurde oder nicht. Maßnahmen gem § 102 Abs 12 KFG waren daher gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110378.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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