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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs12;Rechtssatz
Die Verwendung eines unter § 82 Abs 8 KFG fallenden KFZ nach Ablauf der Dreitagesfrist erfolgt jedenfalls ohne Zulassung, gleichgültig, ob der Ablieferungspflicht nachgekommen wurde oder nicht. Maßnahmen gem § 102 Abs 12 KFG waren daher gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110378.X04Im RIS seit
19.03.2001