RS Vwgh 1996/5/21 96/05/0109

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AWG Stmk 1990 §17 Abs5;
AWG Stmk 1990 §17b Abs2;
AWG Stmk 1990 §17c Abs1;
GdO Stmk 1967 §95;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 17 Abs 5 Stmk AWG 1990 ordnet an, daß die "zur Deckung des

Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die

verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten ... nach dem

Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden FESTZULEGEN" SIND. In

gleicher Weise normiert § 17b Abs 2 Stmk AWG 1990, daß für "den

durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang ... die

verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz ZU LEISTEN (§ 17 Abs 5 Stmk AWG 1990)" HABEN. Diese Formulierungen sind dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber die bescheidmäßige Vorschreibung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten von Abfallwirtschaftsverbänden (durch den Obmann dieser) vorgesehen hat. Dazu kommt noch, daß § 17c Abs 1 Stmk AWG 1990 davon ausgeht, daß die Organe der Abfallwirtschaftsverbände Verwaltungsakte erlassen, und weiters § 95 Stmk GdO 1967 über die Vollstreckung bestimmter Abgaben und die diesen gesetzlichen gleichgehaltenen Geldleistungen - der für Abfallwirtschaftsverbände sinngemäß anzuwenden ist - darauf abstellt, daß diese Geldleistungen aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane bestehen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050109.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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