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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 17 Abs 5 Stmk AWG 1990 ordnet an, daß die "zur Deckung des
Aufwandes der Abfallwirtschaftsverbände auf die
verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten ... nach dem
Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden FESTZULEGEN" SIND. In
gleicher Weise normiert § 17b Abs 2 Stmk AWG 1990, daß für "den
durch diese Einnahmen nicht zu deckenden Abgang ... die
verbandsangehörigen Gemeinden Kostenersatz ZU LEISTEN (§ 17 Abs 5 Stmk AWG 1990)" HABEN. Diese Formulierungen sind dahin auszulegen, daß der Gesetzgeber die bescheidmäßige Vorschreibung der auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten von Abfallwirtschaftsverbänden (durch den Obmann dieser) vorgesehen hat. Dazu kommt noch, daß § 17c Abs 1 Stmk AWG 1990 davon ausgeht, daß die Organe der Abfallwirtschaftsverbände Verwaltungsakte erlassen, und weiters § 95 Stmk GdO 1967 über die Vollstreckung bestimmter Abgaben und die diesen gesetzlichen gleichgehaltenen Geldleistungen - der für Abfallwirtschaftsverbände sinngemäß anzuwenden ist - darauf abstellt, daß diese Geldleistungen aufgrund von Bescheiden der Gemeindeorgane bestehen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050109.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010