RS Vwgh 1996/5/21 96/04/0076

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/04/0077

Rechtssatz

Die Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehöres (Hinweis B 21.10.1986, 86/04/0204). Es ist nicht erforderlich neuerlich einen Auftrag zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs 2 VwGG zwecks Beibringung der Unterschrift des Rechtsanwaltes auf der zusätzlich vorgelegten Beschwerdeausfertigung zu erteilen. Denn die Vorlage des nicht mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehenen Beschwerdeschriftsatzes bildet nicht etwa eine Erfüllung des ursprünglich erteilten Mängelbehebungsauftrages, die ihrerseits einer Verbesserung allfälliger anhaftender Form- oder Inhaltsmängel zugänglich wäre. Dieser Vorgang kann überhaupt nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden, sodaß dadurch die im § 34 Abs 2 VwGG normierte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde eintrat. War die Beschwerde aber als zurückgezogen anzusehen, war für einen weiteren Mängelbehebungsauftrag kein Raum.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040076.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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