RS Vwgh 1996/5/21 93/05/0252

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ob die Unterlassung des Abspruches über Einwendungen zu einer bloß unwesentlichen Mangelhaftigkeit des Bescheides führt oder der Bescheid deshalb aufzuheben ist, hängt davon ab, ob mit den Einwendungen die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend gemacht wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 116).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050252.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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