Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ob die Unterlassung des Abspruches über Einwendungen zu einer bloß unwesentlichen Mangelhaftigkeit des Bescheides führt oder der Bescheid deshalb aufzuheben ist, hängt davon ab, ob mit den Einwendungen die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend gemacht wird (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 116).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050252.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013