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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Trägt der Zivildienstpflichtige einen "lilafarbenen oder grünfarbenen Spitzbart" und hat er während des Grundlehrganges offen erklärt, sein Drogenproblem während des Zivildienstes "nicht einstellen" zu wollen, so läßt dies noch nicht den Schluß zu, es wäre die Eignung des Zivildienstpflichtigen iSd § 17 Z 1 und § 18 Z 3 ZDG nicht mehr gegeben. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen vom Zivildienstpflichtigen verlangt werden und welche er nicht mehr zu erbringen in der Lage ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110386.X03Im RIS seit
20.11.2000