RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0386

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZDG 1986 §17 Z1;
ZDG 1986 §18 Z3;
ZDG 1986 §19 Abs3;

Rechtssatz

Trägt der Zivildienstpflichtige einen "lilafarbenen oder grünfarbenen Spitzbart" und hat er während des Grundlehrganges offen erklärt, sein Drogenproblem während des Zivildienstes "nicht einstellen" zu wollen, so läßt dies noch nicht den Schluß zu, es wäre die Eignung des Zivildienstpflichtigen iSd § 17 Z 1 und § 18 Z 3 ZDG nicht mehr gegeben. Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten Leistungen vom Zivildienstpflichtigen verlangt werden und welche er nicht mehr zu erbringen in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110386.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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