Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens sind nur die "angemessenen" Kosten einer Partei zu ersetzen. In einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen kommt als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X07Im RIS seit
18.05.2001