RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0121

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahrens sind nur die "angemessenen" Kosten einer Partei zu ersetzen. In einem Enteignungsverfahren nach den Straßengesetzen kommt als Bemessungsgrundlage höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X07

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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