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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Genehmigungsvermerk auf dem Auswechslungsplan ist allein schon dann für die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung erteilt worden ist, nicht von Bedeutung, wenn er keine leserliche Unterschrift des Bürgermeisters trägt. Dieser Genehmigungsvermerk stellt daher schon allein aus diesem Grund (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0224) keinen Bescheid dar, weshalb ihm keine Normativität zukommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenUnterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050096.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009