RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Bgld 1969 §104 Abs3;
BauO Bgld 1969 §93 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Genehmigungsvermerk auf dem Auswechslungsplan ist allein schon dann für die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung erteilt worden ist, nicht von Bedeutung, wenn er keine leserliche Unterschrift des Bürgermeisters trägt. Dieser Genehmigungsvermerk stellt daher schon allein aus diesem Grund (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0224) keinen Bescheid dar, weshalb ihm keine Normativität zukommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050096.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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