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50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §2a Abs1;Rechtssatz
Aus § 2a Abs 2 BAG 1969 ergibt sich, daß der nach § 3a BAG 1969 ergehende Feststellungsbescheid bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs 1 BAG 1969 neben der Anordnung der ergänzenden Ausbildung in einem anderen Betrieb auch im einzelnen festzulegen hat, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in welchem Lehrjahr im Rahmen der ergänzenden Ausbildung zu vermitteln sind. Wenn in einem derartigen Fall die Kammer für Arbeiter und Angestellte in ihrer Stellungnahme nach § 3a Abs 3 BAG 1969 auf jene Berufsbildposition hinweist, die ihrer Meinung nach im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nach § 2a BAG 1969 zu vermitteln seien, so kann von einem der Stellungnahme entsprechenden Bescheid der Lehrlingsstelle nur dann gesprochen werden, wenn darin einerseits eine solche ergänzende Ausbildung angeordnet und andererseits die im Rahmen dieser ergänzenden Ausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse übereinstimmend mit der Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschrieben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040188.X01Im RIS seit
20.11.2000