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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Es sind die Kosten im weiteren Verfahren im Kostenpunkt von den im Enteignungsverfahren entstandenen Kosten zu unterscheiden. Auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit kann die Bestimmung des § 44 EisEG 1954 nicht mehr angewendet werden. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X06Im RIS seit
18.05.2001