RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0121

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
EisbEG 1954 §44;

Rechtssatz

Es sind die Kosten im weiteren Verfahren im Kostenpunkt von den im Enteignungsverfahren entstandenen Kosten zu unterscheiden. Auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit kann die Bestimmung des § 44 EisEG 1954 nicht mehr angewendet werden. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X06

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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