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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/21 89/05/0152 6 (hier: daran ändert auch nichts, daß die Notwendigkeit der Enteignung durch den präjudizierenden Planungsakt des Straßenbaubewilligungsbescheides mitbestimmt wird)Stammrechtssatz
Da es sich beim straßenbaurechtlichen Bewilligungverfahren um ein vom Enteignungsverfahren schon hinsichtlich der Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörden verschiedenes Verwaltungsverfahren handelt, § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes aber nur auf das Enteignungsverfahren Bezug hat, kommt eine Anwendung der genannten Bestimmung auf das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren nicht in Betracht.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X03Im RIS seit
18.05.2001