RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0120

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LStG NÖ 1979 §2 Abs1;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, daß der Verkehrserhalter auf der nahegelegenen Landesstraße keinen Gehsteig errichtet hat, kann kein notwendiges Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 2 NÖ LStG abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit der Öffentlicherklärung einer Straße ist nicht nur zu untersuchen, ob sie tatsächlich von jedermann benützt wird, sondern es sind auch die Ursachen der Benützung festzustellen. Innerhalb des Begriffes des "notwendigen Verkehrsbedürfnisses" kann es keine Berücksichtigung finden, wenn der Erhalter bestehender Verkehrsverbindungen ihm in dieser Eigenschaft obliegende Verpflichtungen nicht erfüllt (Hinweis E 17.10.1972, 834/71). Es ist bereits von einem notwendigen Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 NÖ LStG auszugehen, wenn eine Straße zumindest für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes notwendig ist und die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kostenaufwand und Zeitaufwand möglich wäre. Für die Annnahme eines dringenden Vekehrsbedürfnisses (dieses ist wohl gleichzusetzen mit einem notwendigen Verkehrsbedürfnis) ist allerdings nicht erforderlich, daß das Interesse an einer Zufahrt über das Anrainerinteresse hinausgeht (Hinweis E 7.12.1993, 93/05/0184).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050120.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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