RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0121

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §57 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Da der Straßenbaubescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind, entfaltet ein nach dem OÖ LStG 1991 bzw nach § 57 Abs 4 OÖ LStVwG abgeschlossenes Straßenbaubewilligungsverfahren für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung (Hinweis Korinek/Panger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechtes, S 129, E des VfGH 1.7.1977, VfSlg 8358/1977 und E des VwGH 30.4.1994, 91/05/0173). Dies ändert jedoch nichts daran, daß das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren ein vom Enteignungsverfahren verschiedenes Verwaltungsverfahren ist (Hinweis E 21.1.1992, 89/05/0152). Darauf deutet insbesondere auch der im § 36 Abs 2 OÖ LStG 1991 enthaltene Verweis auf das EisbEG 1954, welches sich nur auf das Enteignungsverfahren (§ 35 OÖ LStG 1991 bis § 37 OÖ LStG 1991) bezieht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050121.X02

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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