RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0091

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §14 Z1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluß eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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