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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine in einem Bauakt erliegende Bestätigung mit dem Wortlaut "Das Bauvorhaben der Familie X in Y wird gem dem von der Baubehörde genehmigten Auswechslungsplan ausgeführt, eine Ausführung laut diesem genehmigten Plan ist daher zulässig" kann schon mangels eines normativen Abspruches (Hinweis B 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) nicht als Bescheid qualifiziert werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050096.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009