RS Vwgh 1996/5/21 95/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Bgld 1969 §104 Abs3;
BauO Bgld 1969 §93 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine in einem Bauakt erliegende Bestätigung mit dem Wortlaut "Das Bauvorhaben der Familie X in Y wird gem dem von der Baubehörde genehmigten Auswechslungsplan ausgeführt, eine Ausführung laut diesem genehmigten Plan ist daher zulässig" kann schon mangels eines normativen Abspruches (Hinweis B 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050096.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten