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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung eines Beschlusses auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens mangels ausreichender Bescheidbegründung; keine konkrete Darlegung der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründenden HandlungenRechtssatz
Die zu §123 BDG 1979 ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist auf §117 Dienstpragmatik übertragbar.
Ein Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ein Bescheid.
Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung gewertet wird, muß im Einleitungsbeschluß so beschrieben werden, daß praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muß nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses behandelt werden darf. Sie muß sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen.
Dem angefochtenen Bescheid ist weder zu entnehmen, hinsichtlich welcher konkreter Handlungen (oder Unterlassungen) der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, noch auch, welche Dienstpflichtverletzungen mit diesem Beschluß in das (bereits eingeleitete) Disziplinarverfahren einbezogen werden.
Im Hinblick auf die in §58 Abs2 und §60 AVG festgelegte Begründungspflicht wäre die Disziplinarkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung gehalten gewesen, den Grund für die Einleitung des Disziplinarverfahrens in der Begründung des Bescheides sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen (so VfSlg. 10997/1986).
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verfahrensanordnung, Dienstrecht, Disziplinarrecht Beamte, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren), BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1923.1993Dokumentnummer
JFR_10068785_93B01923_01