RS Vwgh 1996/5/21 93/05/0252

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985;
GdPlanungsG Krnt 1982 §14;

Rechtssatz

§ 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 nennt hinsichtlich der Höhe ausdrücklich nur die GEBÄUDEHÖHE; tatsächlich findet sich weder in der Krnt BauO 1992 noch im Krnt BauvorschriftenG 1985 eine Bestimmung, die die Höhe von Einfriedungen - abgesehen von dem den Nachbarn nicht berührenden Erfordernis der Erhaltung des Landschaftsbildes - regelt. § 14 Krnt GdPlanungsG bietet auch keine Grundlage dafür, die Höhe der Einfriedung durch den Bebauungsplan festzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050252.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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