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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 nennt hinsichtlich der Höhe ausdrücklich nur die GEBÄUDEHÖHE; tatsächlich findet sich weder in der Krnt BauO 1992 noch im Krnt BauvorschriftenG 1985 eine Bestimmung, die die Höhe von Einfriedungen - abgesehen von dem den Nachbarn nicht berührenden Erfordernis der Erhaltung des Landschaftsbildes - regelt. § 14 Krnt GdPlanungsG bietet auch keine Grundlage dafür, die Höhe der Einfriedung durch den Bebauungsplan festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050252.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013