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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind. Während nämlich bei einem händisch geführten Terminkalender eine Streichung eines Termines einen entsprechenden Auffälligkeitswert hat, sodaß der Anwalt bei seiner Kontrolle die Richtigkeit der Streichung nachvollziehen kann, läßt sich die Löschung einer Texteintragung in einer EDV-Datei nicht ohne weiteres nachträglich erkennen. Wenn nun jegliches Kontrollsystem dahingehend fehlt, ob die in der Vorwoche noch ausgeworfenen Terminfälle mit dem aktuellen Fristenausdruck der Folgewoche übereinstimmen (abzüglich der erledigten Fälle), stellt dies einen Organisationsmangel dar, der auch nicht als minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG qualifiziert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050047.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008