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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Durch die Kompetenzentscheidung des VfGH, der VwGH sei zur Entscheidung über ihm abgetretene Beschwerden wegen Verletzung des Rechtes auf Zivildienstleistung zuständig, erlangt der VwGH nicht auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte in dieser Angelegenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110306.X01Im RIS seit
20.11.2000