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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §1;Rechtssatz
Das Wesen der Sozialversicherung besteht in der Schaffung von Riskengemeinschaften, die die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten füreinander in den Notfällen des Lebens bezwecken, wobei keineswegs jeder Beitragsleistung des einzelnen eine Gegenleistung der Gesamtheit der Versicherten an diesen gegenüberstehen muß (Hinweis E 13.3.1964, 1185/63, VwSlg 6270 A/1964). Die Nichterstattung geleisteter Beiträge gem § 529 Abs 5 ASVG begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993080144.X02Im RIS seit
11.07.2001