RS Vfgh 1993/12/15 G230/93, G231/93, G232/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86
Stmk LustbarkeitsabgabeG
Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG
F-VG 1948 §6
FAG 1989 §14

Leitsatz

Aufhebung des Gesetzes über die Einhebung eines Kriegsopferzuschlags als Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung; Schaffung einer nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Abgabenform durch Einführung eines Landeszuschlags zu einer Gemeindeabgabe

Rechtssatz

Präjudizialität des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG bei Prüfung von Bescheiden, mit denen Lustbarkeitsabgabe gemäß dem Stmk LustbarkeitsabgabeG iVm der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 sowie Kriegsopferzuschlag gem dem Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG vorgeschrieben wurde; Trennbarkeit der Regelung der Lustbarkeitsabgabe und des Zuschlags; LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 ausschließlich auf das Stmk LustbarkeitsabgabeG gestützt.

Der Verordnungsgeber beabsichtigt nicht, eine eigenständige (nämlich über die der Gemeinde durch §3 des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG auferlegte Einhebungspflicht hinausreichende) Regelung des Lustbarkeitsabgabezuschlags vorzunehmen.

Der Grundsatz der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung gebietet es, bei etwaigen Zweifeln über die Bedeutung den Kriegsopferzuschlag betreffender Verordnungsbestimmungen sie dahin aufzufassen, daß sie nicht etwa die materielle Grundlage für die Zuschlagseinhebung sind, sondern bloß die rechnerische Beziehung zwischen der Lustbarkeitsabgabe und dem auf ihr beruhenden Zuschlag im Einzelfall ausdrücken.

Das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG 1950, LGBl. für die Steiermark Nr. 38, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§6 (Abs1) F-VG 1948 zählt die zulässigen Formen der Abgaben taxativ auf (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Abs2 des §6 F-VG 1948 relativiert den Abs1 dieses Paragraphen zwar dahin, daß die Erhebung bestimmter Abgaben iS des Abs1 nebeneinander für zulässig erklärt wird, doch kommt §6 Abs2 F-VG 1948 im vorliegenden Fall seinem Wortlaut nach nicht in Betracht, weil es an der einschränkenden Voraussetzung fehlt, daß Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand vorliegen. Wenn die Steiermärkische Landesregierung ferner geltend macht, daß in Ansehung der Lustbarkeitsabgabe und des Lustbarkeitsabgabezuschlags gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand iS des §6 Abs1 Z4 litc F-VG 1948 vorlägen, so beruht ihre Argumentation auf einer Einschätzung des LustbarkeitsabgabezuschlagsG als einer relativ eigenständigen steuerrechtlichen Regelung, welcher der Gerichtshof ebenfalls nicht beipflichten kann. Eine eigenständige, vollziehbare Regelung des Lustbarkeitsabgabezuschlags ist daher in Wahrheit nicht gegeben.

Das geprüfte Gesetz schafft daher eine im Finanz-Verfassungsgesetz nicht vorgesehene und daher unzulässige Abgabenform, nämlich eine Abgabe nach Art eines Zuschlags des Landes zu einer "Stammabgabe" der Gemeinde.

(Anlaßfälle E v 15.12.93, B486-488/92, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; einem Anlaßfall gleichzuhalten - Quasianlaßfälle:

E v 15.12.93, B652/92, B776/92, B913/92 Aufhebung).

Entscheidungstexte

  • G 230-232/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.12.1993 G 230-232/93

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Landes-, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Auslegung verfassungskonforme, Spielapparate, Kriegsopferzuschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G230.1993

Dokumentnummer

JFR_10068785_93G00230_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten