RS Vwgh 1996/5/21 95/04/0201

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §91 Abs2;
ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Bei Ermittlung der Abgabestelle sagt die Auskunft der Magistratsdirektion-Zentralverwaltung über die Einstellung des Betriebes des Unternehmens der GmbH wegen eines Konkurses über deren Sitz nichts aus. Selbst wenn die Behörde vermeinte, keinen Grund zu haben, an der Richtigkeit der Auskunft des Zustellers zu zweifeln, hätte sie weitere Erhebungen zur Feststellung der nunmehrigen Anschrift und damit der aktuellen Abgabestelle der GmbH durchführen müssen. Dazu bot sich insbesondere die Ausforschung und entsprechende Befragung der im Firmenbuch als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen eingetragenen Personen an (hier: wegen der Abweisung eines Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH war eine Entfernungsaufforderung an die GmbH gem § 91 Abs 2 GewO 1994 durch öff Bekanntmachung gem § 25 ZustG an die GmbH zugestellt worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040201.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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