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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Nur ein RECHTSTRÄGER kann zum Kostenersatz an den Bf verpflichtet werden. Es schadet jedoch dem Bf nicht, daß er die Verpflichtung der BELANGTEN BEHÖRDE zum Kostenersatz begehrt, da diese Diktion im Einklang mit dem VwGG steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110020.X03Im RIS seit
11.07.2001