RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0020

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur ein RECHTSTRÄGER kann zum Kostenersatz an den Bf verpflichtet werden. Es schadet jedoch dem Bf nicht, daß er die Verpflichtung der BELANGTEN BEHÖRDE zum Kostenersatz begehrt, da diese Diktion im Einklang mit dem VwGG steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110020.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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