RS Vwgh 1996/5/21 96/04/0085

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs4;

Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Differenzierung in Ansehung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs 3 GewO 1994 erstreckt sich der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch auf Anträge auf Konkurseröffnung, welche vor Abschluß und Erfüllung eines Zwangsausgleiches im Rahmen eines Konkursverfahrens gestellt und welche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sind.

Schlagworte

Haushaltsführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040085.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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