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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Mangels einer gesetzlichen Differenzierung in Ansehung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs 3 GewO 1994 erstreckt sich der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 1 GewO 1994 auch auf Anträge auf Konkurseröffnung, welche vor Abschluß und Erfüllung eines Zwangsausgleiches im Rahmen eines Konkursverfahrens gestellt und welche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sind.
Schlagworte
HaushaltsführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040085.X01Im RIS seit
20.11.2000