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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Rechtssatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags.
Die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung setzt stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil die (in §82 Abs4 VfGG geforderte) Angabe des Zustelltages des angefochtenen Bescheides nur einen (notwendigen) Bestandteil der Beschwerde als der für das Verfahren maßgeblichen Prozeßhandlung bildet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1801.1992Dokumentnummer
JFR_10068785_92B01801_01