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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0165 E 22. Februar 1989 RS 4Stammrechtssatz
Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem § 268 ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinÜberschreiten der GeschwindigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110111.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009