RS Vwgh 1996/5/21 95/04/0219

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1994 §142;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Enthält sowohl der Einreichplan als auch die Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides zur Errichtung und zum Betrieb der Gastgewerbebetriebsanlage genaue Angaben in Bezug auf die Lage und die Zahl von Verabreichungsplätzen so kann dem ursprünglichen Vermerk "Heuriger im Hof" auf dem Einreichplan nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß damit auch die Errichtung von Verabreichungsplätzen im Hofbereich genehmigt werden sollte. Die Errichtung von Verabreichungsplätzen im Hofbereich ist vielmehr gem § 81 GewO 1994 bewilligungspflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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