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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn die belBeh der mit dem Inhalt der Meldebestätigung übereinstimmenden Behauptung des im übrigen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Bf, er habe seinen Hauptwohnsitz in einer näher bezeichneten Stadt in Deutschland, im Hinblick auf den Schulbesuch seiner Kinder in Wien keinen Glauben schenken wollte, wäre sie verpflichtet gewesen, Ermittlungen betreffend die Lebensverhältnisse des Bf durchzuführen, um aufgrund einer Gesamtschau die Frage beurteilen zu können, wo der Bf seinen Hauptwohnsitz hat. Als diesbezüglich geeigneter Ermittlungsschritt wäre eine niederschriftliche Vernehmung des Bf in Betracht gekommen, in deren Rahmen er konkret seine gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Lebensumstände schildern und die Beh gezielte Fragen dazu hätte stellen können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110256.X01Im RIS seit
19.03.2001