RS Vwgh 1996/5/21 95/11/0256

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs5;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;

Rechtssatz

Wenn die belBeh der mit dem Inhalt der Meldebestätigung übereinstimmenden Behauptung des im übrigen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Bf, er habe seinen Hauptwohnsitz in einer näher bezeichneten Stadt in Deutschland, im Hinblick auf den Schulbesuch seiner Kinder in Wien keinen Glauben schenken wollte, wäre sie verpflichtet gewesen, Ermittlungen betreffend die Lebensverhältnisse des Bf durchzuführen, um aufgrund einer Gesamtschau die Frage beurteilen zu können, wo der Bf seinen Hauptwohnsitz hat. Als diesbezüglich geeigneter Ermittlungsschritt wäre eine niederschriftliche Vernehmung des Bf in Betracht gekommen, in deren Rahmen er konkret seine gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Lebensumstände schildern und die Beh gezielte Fragen dazu hätte stellen können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110256.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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