RS Vwgh 1996/5/21 95/07/0226

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §23 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 93/07/0090 2

Stammrechtssatz

Aus § 23 Abs 5 Tir FlVfLG 1979 ist ableitbar, daß eine Übernahme von gemeinsamen Anlagen durch die Gemeinde zulässig ist, ohne daß dafür eine gesonderte Entschädigung gesetzlich vorgesehen wäre. Überdies sehen weder das Tir FlVfLG 1978 noch sonstige Normen vor, daß aus einem Gemeinderatsbeschluß betreffend die Übernahme von gemeinsamen Anlagen in das Eigentum der Gemeinde Rechte erwachsen, die in einem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Zuammenlegungsplanes geltend gemacht werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070226.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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