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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Eine "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 (der kein anderer Inhalt als Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 zukommt) kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit aktuell überprüft werden kann (Hinweis E 20.10.1992, 92/04/0135 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994040217.X02Im RIS seit
11.07.2001