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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/25 90/04/0223 5Stammrechtssatz
Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040237.X01Im RIS seit
11.07.2001