RS Vwgh 1996/5/21 95/04/0237

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/25 90/04/0223 5

Stammrechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040237.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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