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21/03 GesmbH-RechtNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nicht ihren rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher zum Handelsregister anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person. Erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, hat konstitutive Wirkung (§ 49 Abs 2 GmbHG; hier: Auftreten einer GmbH als Dienstgeber bis zur Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in bezug auf den Firmenwortlaut im Handelsregister; mit weiteren Ausführungen).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080113.X01Im RIS seit
18.10.2001