RS Vwgh 1996/5/21 94/08/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §9;
GmbHG §49 Abs2;
GmbHG §5;
GmbHG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nicht ihren rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher zum Handelsregister anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person. Erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, hat konstitutive Wirkung (§ 49 Abs 2 GmbHG; hier: Auftreten einer GmbH als Dienstgeber bis zur Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in bezug auf den Firmenwortlaut im Handelsregister; mit weiteren Ausführungen).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080113.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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