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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Fahrschulbetreiberin auf Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe; Zumutbarkeit des Umwegs über die Antragstellung auf Erteilung einer AusnahmebewilligungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. 32/1993, (= ParkometerabgabeV) in eventu §3 dieser Verordnung, in eventu dessen Abs3.
Soweit die Verordnung in ihrer Gesamtheit bekämpft wird, ist der Einschreiterin entgegenzuhalten, daß im Antrag nicht dargelegt ist, warum sämtliche Bestimmungen der Verordnung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen. Des weiteren fehlt eine Darlegung der Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen dieser Verordnung.
Der Fahrschulbetreiberin steht es offen, im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs2 StVO 1960 die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach §2 Abs1 litb der bekämpften Verordnung für alle Schulfahrzeuge zu begehren, auf die sich die Ausnahmegenehmigung erstrecken soll. Im Verfahren über einen solchen Antrag hätte sich die Behörde wohl auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Fahrschulfahrzeug jedenfalls als "Lastfahrzeug" im Sinne des §3 Abs3 der angefochtenen Verordnung zu qualifizieren ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Parkometerabgabe, KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V57.1993Dokumentnummer
JFR_10068785_93V00057_01