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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Erledigung von Anträgen auf Aufhebung eines Enteignungsbescheides, mit dem eine Enteignung zur Ausübung bergrechtlicher Tätigkeiten erfolgt ist, und der auf Grund einer in der Zeit zwischen 13.März 1938 und 1.Mai 1945 erlassenen Rechtsvorschrift ergangen ist, ist jene Behörde zuständig, auf die die Befugnis zu Maßnahmen, wie sie der Entschädigungsbeschluß und Enteigungsbeschluß enthält, nach der österreichischen Rechtsordnung übergangen ist (Hinweis E VfGH 11.3.1974, B 336/73, VfSlg 7271/1974). Erfolgte die Enteignung der Grundstücke seinerzeit für die Zwecke des Bergbaues, so handelte es sich um eine Enteignung zur Ausübung bergrechtlich geregelter Tätigkeiten. Gem § 172 Abs 4 BergG ist zuständige Behörde die Berghauptmannschaft. Daran vermag auch die Weisungsgebundenheit der Erstbehörde gegenüber dem Landeshauptmann nichts ändern.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenMaßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040070.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014