RS Vwgh 1996/5/21 96/04/0070

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §1;
BergG 1975 §172 Abs4;
B-VG Art20 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Erledigung von Anträgen auf Aufhebung eines Enteignungsbescheides, mit dem eine Enteignung zur Ausübung bergrechtlicher Tätigkeiten erfolgt ist, und der auf Grund einer in der Zeit zwischen 13.März 1938 und 1.Mai 1945 erlassenen Rechtsvorschrift ergangen ist, ist jene Behörde zuständig, auf die die Befugnis zu Maßnahmen, wie sie der Entschädigungsbeschluß und Enteigungsbeschluß enthält, nach der österreichischen Rechtsordnung übergangen ist (Hinweis E VfGH 11.3.1974, B 336/73, VfSlg 7271/1974). Erfolgte die Enteignung der Grundstücke seinerzeit für die Zwecke des Bergbaues, so handelte es sich um eine Enteignung zur Ausübung bergrechtlich geregelter Tätigkeiten. Gem § 172 Abs 4 BergG ist zuständige Behörde die Berghauptmannschaft. Daran vermag auch die Weisungsgebundenheit der Erstbehörde gegenüber dem Landeshauptmann nichts ändern.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenMaßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040070.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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