RS Vwgh 1996/5/22 95/21/0822

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwHG E 1996/02/08 95/18/1380 2

Stammrechtssatz

Wenn die Erlaubtheit des Aufenthalts auf rechtsmißbräuchliches Verhalten (Erlangen eines Sichtvermerks aufgrund des Eingehens einer Scheinehe) zurückzuführen ist, ist es unerheblich, ob der Fremde allenfalls auch auf andere Weise eine Aufenthaltsberechtigung erhalten hätte können. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß der Fremde nunmehr wegen der bisherigen Dauer seiner - nur aufgrund der rechtsmißbräuchlich eingegangenen Ehe berechtigten - Beschäftigung allenfalls eine weitere Beschäftigungsbewilligung erhalten könnte. Daher fällt weder die Dauer des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet noch die aus seiner Beschäftigung resultierende Integration zu seinen Gunsten ins Gewicht (Hinweis E 28.4.1995, 95/18/0441).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210822.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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