RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0088

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP2 Anm3;
ZPO §146;
ZPO §396;
ZPO §477;
ZPO §484;

Rechtssatz

Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsberufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos und daher dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034). Dies hat auch für Fälle zu gelten, in denen eine erhobene Berufung zurückgezogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160088.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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