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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §2 Z1 litc;Rechtssatz
Die Pauschalgebühr für eine gegen ein Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsberufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zufolge stattgebender Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos und daher dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt wird (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0034). Dies hat auch für Fälle zu gelten, in denen eine erhobene Berufung zurückgezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160088.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013