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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z3;Rechtssatz
Eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Verpachtung des Betriebes bereits als Betriebsausgabe zu werten ist, kann bei der gegebenen Sachlage weder dem Umstand beigemessen werden, daß neben dem Betriebsgebäude auch das Inventar, der Kundenstock und ein Goodwill verpachtet wird, weil Gegenstand des Pachtvertrages unbestritten ein "lebender Betrieb" war, welcher sich aus diesen Wirtschaftsgütern zusammensetzt, noch spricht gegenständlich die Beibehaltung der Konzession und die Aufrechterhaltung der Protokollierung im Handelsregister (Firmenbuch) entscheidend gegen die Betriebsaufgabe, weil diese Umstände zwar ein Indiz gegen die Annahme einer solchen darstellen, diese Indizien aber nur im Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu würdigen sind (Hinweis E 26.4.1989, 88/14/0096). Voraussetzung für eine Betriebsaufgabe ist weder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung noch die Löschung der Firma im Firmenbuch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140142.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011