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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5;Rechtssatz
Gegenleistung (ein Begriff, der in § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt ist) ist alles, was der Erwerber dafür zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält. Jede Leistung, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Grunderwerb steht, ist als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X02Im RIS seit
20.11.2000