RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Gegenleistung (ein Begriff, der in § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt ist) ist alles, was der Erwerber dafür zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält. Jede Leistung, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Grunderwerb steht, ist als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160083.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten