Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Ein die Berufung abweisender Bescheid ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160023.X03Im RIS seit
20.11.2000