RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0023

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;

Rechtssatz

Ein die Berufung abweisender Bescheid ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0275, 0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160023.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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