Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, was zur Folge hat, daß im Falle ihrer Verneinung das Vorliegen der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters erforderlichen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 StbG 1985 nicht mehr zu prüfen ist. Erst dann, wenn alle diese Verleihungsvoraussetzungen, einschließlich der nach § 10 Abs 3 StbG 1985, gegeben sind, kommt eine nach § 11 StbG 1985 vorzunehmende Ermessensentscheidung in Betracht.