Die Beschäftigung in einem Mangelberuf (davon kann nur dann die Rede sein, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den offenen Stellen und den zur Verfügung stehenden geeigneten Anwärtern gegeben ist) kann unter bestimmten Umständen einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 darstellen (Hinweis: AB 875 BlgNr GP 10,4; hier: Der Umstand, daß die Tätigkeit eines islamischen Religionslehrers in Österreich hauptsächlich von Fremden verrichtet wird und es hiefür der Erteilung einer Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gem § 5 Abs 1 RelUnterrichtG bedarf, macht diesen Beruf nicht zu einem Mangelberuf).