RS Vfgh 1993/12/15 B1169/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Vlbg GVG §3 Abs1 lith
Vlbg GVG-Nov 1987 ArtII
StGG Art5

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht infolge denkunmöglicher Auslegung von Übergangsbestimmungen der Vlbg GVG-Nov 1987; kein Erfordernis einer (nachträglichen) grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aufrechte Dauerschuldverhältnisse, hier für einen Mietvertrag eines deutschen Vereins

Rechtssatz

Die von der Behörde gewählte Auslegung des ArtII der Vlbg GVG-Nov 1987, im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufrechte Dauerschuldverhältnisse (hier: ein Mietverhältnis) bedürften (nachträglich) der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, ist denkunmöglich. Ein im Sinn des ArtII dieser Novelle genehmigungspflichtiger Rechtserwerb ist aber dann gegeben, wenn die Geltungsdauer eines Dauerschuldverhältnisses (etwa eines Mietvertrages) nach dem Inkrafttreten der Vlbg GVG-Nov 1987 (30.12.87) verlängert wird.

Die Begründung des dem grundverkehrsbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Mietrechtsverhältnisses zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem beschwerdeführenden deutschen Verein erfolgte jedenfalls zunächst einmal durch den Abschluß des Mietvertrages in den siebziger Jahren. Dem angefochtenen Bescheid ist kein Argument dafür entnehmbar, daß auch der (nach dem Inkrafttreten der Vlbg GVG-Nov 1987 erfolgte) Vorgang vom 26.01.89 einen Rechtserwerb begründete. Ebensowenig geht der Bescheid darauf ein, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang allenfalls dem bereits vom 01.12.87 stammenden Nachtrag zum ursprünglichen Mietvertrag zukommt, aus dem der bf. Verein in seinem Brief vom 15.12.88 die Geltung des Mietvertrages bis 31.07.96 abgeleitet hat. Diese Fragen wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu klären haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1169.1993

Dokumentnummer

JFR_10068785_93B01169_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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