RS Vwgh 1996/5/22 96/01/0087

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/22 96/01/0090 1 (hier: Pflegehelfer, kein Mangelberuf)

Stammrechtssatz

Die Beschäftigung in einem Mangelberuf (davon kann nur dann die Rede sein, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen den offenen Stellen und den zur Verfügung stehenden geeigneten Anwärtern gegeben ist) kann unter bestimmten Umständen einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 darstellen (Hinweis: AB 875 BlgNr GP 10,4; hier: Der Umstand, daß die Tätigkeit eines islamischen Religionslehrers in Österreich hauptsächlich von Fremden verrichtet wird und es hiefür der Erteilung einer Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gem § 5 Abs 1 RelUnterrichtG bedarf, macht diesen Beruf nicht zu einem Mangelberuf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010087.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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